Verein FleXibles, Zürich

FleXibles ist ein Verein nach Schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich. 

Die aktuellen Statuten wurden am 10. Juni 2009 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Statuten bilden den rechtlichen Rahmen und die Grundlage für den Aufbau und die Entwicklung des Vereins.

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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

1.1    Der am 12.2.1992 gegründete Verein "FleXibles" (im Folgenden Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

1.2     Der Verein fördert neue den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entsprechende Arbeits- und Wirtschaftsformen. Er organisiert und ergreift dazu eigene Initiativen, führt Projekte durch oder unterstützt Projekte und Initiativen einzelner Menschen, Gruppen oder kleinerer Organisationen die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Projekte, die den Aufbau und die Förderung einer neuen auf Kooperation basierenden, sozial- und umweltverträglichen Wirtschaftsweise zum Ziel haben (Organisationen und Betriebe).

b) Projekte, die eine Minderung von negativen Folgen der herrschenden Konkurrenz- und Geldwirtschaft bewirken (Prävention und Hilfe).

c) Projekte, die aufklärend und bildend das Bewusstsein der Öffentlichkeit für eine achtsamere Wirtschaftsweise erweitern (Bildung und Erziehung).

d) Projekte, die forschend und hinterfragend mehr über die Ursachen und Wirkungen der menschlichen Zusammenarbeit, der Nutzung von natürlichen Ressourcen und der daraus folgenden Wirtschaft offenlegen (Forschung und Wissenschaft)

1.3     Der Verein sucht die Zusammenarbeit und den Austausch mit anderen Organisationen, die eine ähnliche Zielsetzung haben.

1.4     Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2. Mitgliedschaft

2.1    Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Menschen offen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

2.2    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Bezahlung des Mitgliederbeitrags.

2.3    Die Mitgliedschaft kann mindestens drei Monate im voraus jeweils auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bis dann ist der Mitgliederbeitrag geschuldet.

2.4    Die Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied ausschliessen.

2.5    Der Mitgliederbeitrag ist pro Kalenderjahr fällig und beträgt Fr. 80.- pro Mitglied. Anteilmässige Mitgliederbeiträge für Eintritte während eines Jahres können vom Vorstand ausgesprochen werden.

2.6    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.

2.7    Der Vorstand kann weitere Mitgliedskategorien schaffen, wie Pasivmitglieder oder GönnerInnen, die aber kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung erhalten.

3. Organe

3.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Geschäftsstelle

3.2 Mitgliederversammlung

3.2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, oder wenn der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

3.2.2 Ort, Zeit und provisorische Traktandenliste der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen im voraus bekanntgegeben werden.

3.2.3 Anträge für ausdrückliche Wahlen sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

3.2.4 Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied verfügt über eine Stimme.

3.2.5 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

3.2.6 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

3.3 Vorstand

3.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern mit den folgenden Chargen:

  1. PräsidentIn

  2. KassierIn

  3. AktuarIn

Weitere Chargen sind bei Bedarf möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.

3.3.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar solange sie ebenfalls Mitglieder im Verein sind. Solange kein Mitglied Wahlen verlangt, findet die Wiederwahl stillschweigend statt.

3.3.3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Traktandenliste.

  2. Leiten der Vereinsgeschäfte

  3. Vertretung des Vereins nach aussen

  4. Bewilligen des Jahresbudgets
  5. Wahl des Leiters oder der Leiterin der Geschäftsstelle als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

3.3.4 Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

3.3.5 Vorstandsmitglieder können auf die nächste Mitgliederversammlung zurücktreten.

3.3.6 Der Verein wird rechtsverbindlich verpflichtet durch die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann leitenden Mitarbeitenden die Unterschriftsberechtigung einräumen.

4. Organisation

4.1 Zweckdienliche Organisationsformen und Arbeitsweisen, die statuarischen Rechte und Pflichten des Vereins nicht tangieren, werden in separaten Papieren festgelegt.

5. Finanzen

5.1 Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen

  2. Gönnerbeiträgen und Spenden

  3. Beiträge von staatlichen Stellen, Bund Kantonen und Gemeinden

  4. Erträgen aus der Vereinstätigkeit

  5. Sponsorenbeiträgen und sonstigen Zuwendungen

5.2 Die finanziellen Mittel setzt der Verein für seine Ziele gemäss 1.2 ein.

5.3 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.5 Die Buchführung des Vereins wird von der Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem Kassier oder der Kassierin besorgt. Die Jahresrechnung wird dabei auf Ende des Geschäftsjahres erstellt und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

6. Gerichtsstand

6.1 Gerichtsstand ist Zürich.

7. Auflösung des Vereins

7.1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7.2 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Das Vermögen ist an Organisationen mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übertragen.

8. Statutenänderung

8.1 Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Statuten können nur an einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Ersetzt die Statuten vom 09.12.2001

Genehmigt von der Mitgliederversammlung, Zürich, den 10.06.2009